Antworten auf die häufigsten Fragen - FAQ - Holzbau

Wer wird gefördert?

Fördermittel können erhalten:

 

  • natürliche Personen, Personengemeinschaften und Personengesellschaften,
  • juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Was wird gefördert?

Gefördert werden innovative Holzbaulösungen in modellhaften Bauvorhaben.

Wie wird gefördert?

Die Begünstigten erhalten im Rahmen der Projektförderung Zuwendungen als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses durch EFRE- und/oder Landesmittel.

Weitere Details können der VwV Holz Innovativ Programm (HIP) sowie dem Förderaufruf entnommen werden.

Was wird unter Innovation verstanden?

Weiterentwicklungen insbesondere im Hinblick auf die Konstruktion, den digitalen Gesamtprozess, die Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit.

Dabei geht es in erster Linie darum, einen Innovationsschritt weiter zu gehen als der Stand der Technik. Vor allem sind diese Neubau- oder Modernisierungsvorhaben gestalterisch, architektonisch und stadtplanerisch überzeugend umzusetzen und sollen auch ein Beitrag zur baukulturellen Weiterentwicklung sein.

In jedem Fall muss es sich um ein innovatives Holzgebäude handeln, die Konstruktion sowie weitere Ausstattungsmerkmale überwiegend aus Holz bestehen, um grundsätzlich förderwürdig zu sein.

Bitte besprechen Sie den Innovationsgehalt Ihres Vorhabens vorab mit Ihren Planenden.

Wie komme ich zu einem höheren Innovationsgehalt meines Vorhabens?

Für eine Fachberatung zum Thema Holzbau allgemein und der Innovation im Holzbau verweisen wir Sie gerne auf die proHolzBW und die Fachberatung Holzbau des INFORMATIONSDIENST HOLZ (Service des Holzbau Deutschland Instituts in Kooperation mit dem Informationsverein Holz).

Des Weiteren kann ein vorausgegangenes, konkurrierendes Wettbewerbsverfahren von Vorteil sein. Für die Weiterentwicklung gestalterischer Ansätze verweisen wir Sie hierzu gerne an den Gestaltungsbeirat der Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW).

Ebenso bieten wir Ihnen an, über Beratungsgutscheine auf ein Netzwerk von Holzbauexpertinnen und –experten als Erstberatung zuzugreifen (siehe Holzbau-Offensive). Bei Interesse können Sie sich hierzu gerne bei uns melden.

Auch ein durchgängiger Planungs- und Produktionsablauf kann gegebenenfalls als innovativ angesehen werden.

Kann mit dem Abbruch eines Bestandsgebäudes begonnen werden bevor die Antragsberechtigung bzw. der Bewilligungsbescheid vorliegt?

Gemäß Nr. 1.2 zu § 44 LHO der VV zur LHO (https://www.landesrecht-bw.de) gilt:

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Bei Baumaßnahmen gelten der Erwerb eines Grundstücks, die Erteilung eines Planungsauftrags bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bodenuntersuchungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), Rodungsarbeiten und Arbeiten zur Freimachung des Baufeldes (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Zuwendung.

Können Parkplätze/Straßen als Erschließungsmaßnahmen bereits begonnen werden?

Es muss hierbei eine klare Abgrenzung geben. Solange die Straßen und Parkplätze nicht zum geförderten Gebäude gehören oder/und diese klar vom Vorhaben abgegrenzt werden können (Abgrenzung der Kosten der KG 700 für die Parkplätze/Straßen) kann damit begonnen werden. Dadurch dürfen jedoch keine Festlegungen für die Ausführung des Hochbauprojekts getroffen werden.

Ist ein vorzeitiger Baubeginn förderunschädlich möglich? Kann man hierfür eine Genehmigung beantragen?

Mit dem Erhalt des Schreibens zur Aufnahme in die Förderung und zur Berechtigung auf Antragstellung bei der L-Bank (Beginn 2. Stufe), können Sie (sofern dies im Schreiben vermerkt ist) bereits förderunschädlich auf eigenes Risiko die Baukostengruppen 300-600 nach DIN 276 beauftragen, die nicht Bestandteil des Förderantrags sind (und sofern die Aufnahme nicht unter Auflagen erfolgt).

Ist zur Angabe des Arbeits- und Zeitplans zwingend die Datei-Version, welche auf der EFRE-Website zum Download liegt, vorgeschrieben?

Ja. Bitte füllen Sie nur unsere Datei-Version des Arbeits- und Zeitplans aus.

Um unsere Verwaltungs- und Prüfprozesse zu optimieren und unsere Arbeitsabläufe zu beschleunigen sind wir auf einheitliche Formulare angewiesen.

Was muss in den Arbeits- und Zeitplan? Muss hier jedes Gewerk einzeln aufgeführt werden?

Bitte orientieren Sie sich hier anhand der Baukostengruppen nach DIN 276 und beginnen mit dem Planungsbeginn des Vorhabens (KG 700).

Gerne senden wir Ihnen einen beispielhaft ausgefüllten Arbeits- und Zeitplan zu.

Zählen zu den nicht zuwendungsfähigen Baukostengruppen 750 und 760 auch deren Untergruppen (z.B. 751 oder 761)?

Ja. Da diese zu deren Übergruppen gehören können sie nicht gefördert werden.

Müssen für das Ausfüllen der Vorhabensskizze bereits konkrete Angebote vorliegen oder reicht eine Schätzung für das Ausfüllen der Kostenübersicht (KG 100 bis KG 790) aus?

Eine Schätzung ist in der 1. Stufe des Antragsverfahrens (Vorhabensskizze) ausreichend. In der 2. Stufe (Antrag) ist dann eine fundiertere Aufschlüsselung der Baukosten (nach DIN 276) notwendig.

Antworten auf die häufigsten Fragen - FAQ - Innovationstransfer

Müssen für das Ausfüllen der Vorhabensskizze bereits konkrete Angebote vorliegen oder reicht eine Schätzung für das Ausfüllen der Aufwendungsübersicht aus?

Eine Schätzung ist in der 1. Stufe des Antragsverfahrens (Vorhabensskizze) ausreichend. In der 2. Stufe (Antrag) ist dann eine fundiertere Aufschlüsselung der Aufwendungen notwendig.

Ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn förderunschädlich möglich? Kann man hierfür eine Genehmigung beantragen?

Mit dem Erhalt des Schreibens zur Aufnahme in die Förderung und zur Berechtigung auf Antragstellung bei der L-Bank (Beginn 2. Stufe), können Sie einen Förderantrag bei der L-Bank einreichen. Im Zuge des Antrags ist es auf Anfrage möglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, zum förderunschädlichen Beginn der Fördermaßnahme, zu erhalten.

Vor Erhalt des Bewilligungsbescheides bzw. vor Erhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung dürfen Sie lediglich bereits förderunschädlich Vorstellungsgespräche o.Ä. führen.

Es dürfen keine vertraglichen Vereinbarungen, gleich welcher Art, vor dem Erhalt eines Bewilligungsbescheides bzw. einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unterschrieben werden.